Familieneigenheim und Trennungsunterhalt
Vorsicht Falle!
- Familieneigenheim und Trennungsunterhalt -
Nach der Trennung sind die Eheleute in der Regel erst einmal damit beschäftigt, den Trennungsalltag zu regeln. Für den weichenden Ehepartner muss eine Wohnung gefunden werden, der Umgang mit den Kindern muss neu organisiert und abgestimmt werden, dem die Kinder betreuenden Elternteil muss eine gewisse Summe monatlich zum Leben bleiben. Gleichzeitig laufen die Hauslasten und gemeinsamen Kredite weiter und wollen bedient werden.
Die Eheleute gehen mit dieser Situation häufig in der Weise um, dass der besser verdienende Ehepartner die gemeinsamen Kreditraten allein bestreitet, während der andere keinerlei oder nur geringfügige Unterhaltsansprüche geltend macht.
Probleme ergeben sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner kennen lernt und womöglich mit diesem zusammenzieht. Dann fragt sich der andere, warum er eigentlich immer noch den gemeinsamen Kredit zurückzahlt. Bei guter rechtsanwaltlicher Beratung erfährt er zu seiner Freude, dass derjenige, der alleine die Raten eines gemeinsamen Kredit bezahlt, vom anderen die Hälfte der geleisteten Zahlungen im Rahmen des sog. Gesamtschuldnerausgleichs zurückverlangen kann (§ 426 BGB).
Nach ständiger Rechtsprechung der Familiengerichte ist dieser Ausgleichsanspruch nur während der Ehe ausgeschlossen, lebt aber ab der Trennung der Eheleute i.d.R. wieder auf.
Diese unscheinbare rechtliche Situation kann für den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu einem Debakel werden: Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte ab der Trennung rückwirkend die hälftige Beteiligung an den gezahlten Kreditraten verlangt, kommen ohne weiteres fünfstellige Beträge zusammen.
Auf diese enorme Rückforderung kann er nur antworten, er habe schließlich in dieser Zeit keinen Ehegattenunterhalt geltend gemacht, so dass der andere sich nicht auf den Gesamtschuldnerausgleich berufen könne.
Diesem, eigentlich einleuchtenden Argument schließen sich die Gerichte zum Erstaunen des Laien gar nicht oder nur sporadisch an. Das liegt unter anderem daran, dass Unterhalt im Gegensatz zum Gesamtschuldnerausgleich nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Insoweit scheidet eine Aufrechnung aus.
Dem Gesamtschuldnerausgleich kann daher nur entgegengehalten werden, dass eine „anderweitige Bestimmung“ getroffen wurde, etwa verabredet war, Unterhalt und Kreditratenzahlung zu „verrechnen“.
Die Beweislast hierfür trägt der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Allein die Tatsache, dass kein Ehegattenunterhalt geltend gemacht wurde, führt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht schon zum Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs. Hinzukommen muss eine Vereinbarung, wobei eine stillschweigende Vereinbarung ausreichen soll.
Wie eine „stillschweigende Vereinbarung“ nachgewiesen werden kann, verrät der BGH allerdings nicht. Manche Gerichte wollen hier helfen und kommen zu dem Ergebnis, allein aus der praktizierten Regelung lasse sich eine sogenannte „stillschweigende“ Vereinbarung ableiten. Dieser Auffassung folgt der BGH nicht.
Liegt also keine schriftliche Vereinbarung vor, wird es für den Unterhaltsberechtigten Ehepartner sehr schwer, sich zu verteidigen und so kann es passieren, dass er sich quasi aus heiterem Himmel enormen Rückzahlungspflichten ausgesetzt sieht.
Daher kann allen Betroffenen nur dringend empfohlen werden, auch dann rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Trennung vom Partner (scheinbar) problemlos gestaltet.
Kann ein Einvernehmen über diesen heiklen Punkt erzielt werden, sollte möglichst rasch die Hilfe eines Finanzplaners in Anspruch genommen werden, um frühzeitig zu klären, ob das Haus überhaupt gehalten werden kann, etwa durch intelligente Umschuldung etc.
Berlin, den 16.8.2007
Rechtsanwalt Norbert Maes,
zugleich Fachanwalt für Familienrecht
Das Beraternetzwerk "www.scheidung-clevergestalten.de" bietet Ihnen bundesweit eine individuelle Beratung in enger zusammenarbeit mit unseren Kontaktanwälten. Eine Rechtsberatung erfolgt durch einen Fachanwalt. So können Sie früh Klarheit über Ihre Trennung und Scheidung erhalten. Kurzfristige Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich. Ein Eingangsgespräch wird zu einem fairem Honorar durchgeführt.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vor Ort vereinbaren, dann erreichen Sie mich unter der gebührenfreien Servicenummer (0800) 220 440 8
oder unter Mobil (0152) 2155 2113.
Diese Seite ausdrucken / herunterladen
Webseite per E-Mail weiterempfehlen!
Immobilienbewertung
Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis. Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
Stichworte zu dieser Seite:
Trennung Trennungsunterhalt Ehegattenunterhalt Ehepartner Rechtsanwalt Berlin
Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis. Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.





