Fehlerquelle betriebliche Altersvorsorge
Durch die Rentenreform ist die betriebliche Altersversorgung erneut gefördert worden. Völlig unbeachtet blieb ihre Auswirkung im Falle der Scheidung. Die Parteien müssen sich dennoch nicht auf Verluste einstellen, wenn es zum Ehekrach kommt.
Nach dem Gesetz sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich alle Renten auszugleichen. Die gesetzlichen, ebenso wie die betrieblichen. Dazu zählen die weitverbreitete Pensionszusage und die Unterstützungskassen-Zusage sowie auch die neue Pensionskasse, der Pensionsfonds und die geförderte Direktversicherung. Auch die private Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen wird im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Der Gesetzgeber schlägt den Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vor. Diese berücksichtigt die private und betriebliche Rentenversicherung jedoch nur teilweise. Lösungsmöglichkeiten, die den Rentenausgleich über den gesetzlichen Rahmen hinaus optimieren, bleiben der individuellen Scheidungsberatung vorbehalten.
Diese Devise führt beim Versorgungsausgleich schnell in Verluste. Oft wird übersehen, daß ein individueller, schuldrechtlicher Ausgleich für alle Betroffenen eine bessere Alternative darstellen kann.
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