Steuern sparen bei Trennung und Scheidung
Steuern sparen bei Trennung und Scheidung
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„Eine Scheidung, die kommt Dich teuer zu stehen.“ Wer hat diesen Satz nicht schon gehört, sei es von Freunden, Bekannten. Beträge von 10.000 € und mehr werden genannt, ohne dass es sich dabei um eine Prominentenscheidung gehandelt hätte.
Es gibt nicht wenige, die aus Angst vor den Scheidungskosten erst gar nicht zum Scheidungsanwalt gehen, sondern mit ihrem Ehepartner vereinbaren, in Zukunft getrennt zu leben. Wieder andere scheuen die Beratung beim Scheidungsanwalt und informieren sich lieber auf eigene Faust in einschlägigen Scheidungsratgebern und im Internet. Wieder andere glauben, sie könnten durch die „Onlinescheidung“, durch die „billige Scheidung“ oder auf andere Weise Geld bei der Scheidung sparen.
Diese Menschen übersehen, dass sie damit oft am falschen Ende sparen und sich die wirklichen Sparpotenziale, die in einer Scheidung liegen, entgehen lassen. Darüber hinaus vernichten sie enorme Vermögenswerte allein dadurch, dass sie ihre Vermögensverhältnisse nicht entflechten, keine geeigneten Trennungs- und Scheidungsfolgen- vereinbarungen treffen und die erbrechtliche Brisanz bei getrenntlebenden Ehepartnern übersehen.
Bereits die Betrachtung der steuerlichen Sparpotenziale zeigt, dass durch geschickte Ausnutzung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten in einer Trennungsfamilie enorme Sparpotentiale liegen, die die Kosten einer Ehescheidung, einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich übertreffen können.
Folgende Steuersparpotentiale bieten sich an:
1.Steuerlich optimierte Bestimmung des Trennungszeitpunkts
Bekanntlich dürfen sich die Ehepartner im Jahr der Trennung noch gemeinsam veranlagen lassen und damit den Splittingtarif benutzen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € ergibt sich für die Trennungsfamilie bereits eine Steuerersparnis von knapp 2.800 €. Bei einem zu versteuernden Familieneinkommen von 25.000 € beträgt die Steuerersparnis immer noch 2.400 €.
Derartige Einsparungen lassen sich allerdings nur im Einvernehmen der Eheleute erzielen.
2. Übertragung von Kinderfreibeträgen
Finden die getrenntlebenden Eltern eine einvernehmliche Lösung über den Wohnsitz und die Betreuungssituation für das Kind, können Kinderfreibeträge, die Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung und möglicherweise auch der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende dem Elternteil mit dem höheren Einkommen steuermindernd zugeordnet werden. Allein der Entlastungsfreibetrag für „echt“ Alleinerziehende beträgt 1.308,00 € im Jahr.
3. Begrenztes Realsplitting
Im Rahmen einer umfassenden Finanzanalyse kann geklärt werden, ob und in welchem Maße die Inanspruchnahme des Realsplittings (steuerliche Absetzung von Unterhaltszahlungen) zu Steuerersparnissen führen kann. Am größten ist die Ersparnis bei starken Einkommensunterschieden zwischen den Ehepartnern.
Aber Vorsicht: Bei einer rein steuerrechtlicher Betrachtung werden häufig andere Folgekosten übersehen, die in bestimmten Konstellationen eintreten können, z.B. zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge für den Unterhaltsberechtigten. Schlimmstenfalls wird dann nicht nur die angestrebte Steuerersparnis kompensiert, sondern zusätzliche Kosten für die Trennungsfamilie ausgelöst!
4. Steuerliche Optimierung von Unterhaltsvereinbarungen
Je nach Situation ist zu prüfen, ob die mietfreie Überlassung der gemeinsamen Eigentumswohnung oder des gemeinsamen Hauses an den Exgatten im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung angezeigt ist. Hier ist im Zusammenspiel von Familien- und Steuerrecht eine steuerlich optimierte Unterhaltsvereinbarung zu entwerfen.
5. Übertragung einer Immobilie auf den Exgatten
Soll im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung (z.B. Zugewinnausgleich) die einem Ehegatten gehörende Immobilie auf den anderen übertragen werden, hängt vom Zeitpunkt des Verkaufes oder der Übertragung ab, ob der übertragende Ehegatte einen Veräußerungserlös zu versteuern hat. In diesem Fall sollte eine andere Gestaltung gewählt werden.
6. Eigenheimzulage
Je nach Fallkonstellation ist zu prüfen, ob die Eigenheimzulage wenigstens einem der Ehegatten voll erhalten bleiben kann und ob in diesem Zusammenhang die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils sinnvoll ist.
7. Versorgungsaugleich
Nach Rechtskraft der Scheidung und durchgeführtem Versorgungsausgleich ist die Aufstockung des eigenen Versicherungskontos oder des Pensionskontos (bei Beamten und Richtern) steuerlich als Werbungsausgaben absetzbar. Gleiches gilt nach neuester Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs vom 08.03.2006 auch für Zahlungen im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich gem. § 1587 o BGB.
Achtung: Diese Steuerentlastung kann nicht für Kapitaleinzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden, so dass die Ehescheidung, insbesondere der Ablauf des Versorgungsausgleichs, in steuerlicher Hinsicht unbedingt gestaltet werden muss, um hier keine Steuern zu verschenken.
8. Kosten der Scheidungssache
Nur durch geschickte Planung des Scheidungsverfahrens können die anfallenden Kosten optimal als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
9. Unterhaltsabfindung
Die entsprechende Regelung im Scheidungsfolgenvertrag sollte nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern vor allem auch steuerrechtlich optimiert werden.
Fazit:
Wer bei seiner Scheidung wirklich Geld sparen will, muss wissen, dass er in komplexen familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen nur einen geringen Teil bei den unmittelbaren Scheidungskosten sparen kann. Sie sind nur die Spitze des Eisbergs. Das Sparpotenzial liegt vor allem in der steuerlichen und vertraglichen Gestaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen in der Trennungsfamilie.
Berlin, den 17.9.2007
Rechtsanwalt Norbert Maes,
zugleich Fachanwalt für Familienrecht
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Unbekannt: Zählt man die Gründe auf, die zwei Menschen bewogen haben, die Ehe einzugehen, und hält man dagegen, womit sie ihre Scheidung begründen, so wird man staunen, wie vieles sich da deckt. |










