Unterhaltsreform
Reform des Unterhaltsrechts
Eine Reform des Unterhaltsrechts war seit längerem vom Gesetzgeber geplant. Ausgangspunkt war unter anderem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs die vorhandenen Gesetze dem Grundsatz der Normenklarheit, spricht der Verständlichkeit, immer weniger genügen. Dies gilt insbesondere beim Kindesunterhalt und beim Kindergeld.
Einzelne Punkte des Regierungsentwurfs wurden bis zuletzt, auch wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2007 kontrovers diskutiert. Insbesondere die Frage, ob nichtverheiratete Eltern von Kindern hinsichtlich des Unterhalts den gleichen Rang wie geschiedene Ehegatten bekommen sollten, war umstritten. Inzwischen liegt ein Vorschlag der Bundesregierung vor, der voraussichtlich zum 1. Januar 2008 Gesetz werden wird.
Im wesentlichen sind folgende Änderungen beabsichtigt:
Hinsichtlich des Kindesunterhalts soll eine Vereinfachung stattfinden. Erreicht werden soll dies durch Vorgaben für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen in Mangelfällen, durch die einheitliche Behandlung der Höhe des Kindesunterhalts in West - und Ostdeutschland sowie durch den Wegfall der bisherigen Regelbetragsverordnung. Ferner wird nunmehr der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Gesetz definiert und die Verrechnung des Kindergelds vereinfacht. Schließlich erfolgt eine Neuregelung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten in Mangellagen, wobei der Kindesunterhalt grundsätzlich Vorrang vor Unterhaltsansprüchen von allen anderen Unterhaltsberechtigten, z. B. Ehegatten, bekommen soll. Begründet wird dies damit, dass Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, weshalb es ihnen am wenigsten zuzumuten sei, vorhandene finanzielle Mittel mit anderen Unterhaltsberechtigten zu teilen und/oder auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Bei Ehegatten sind zwar für die Zeit bis zur Scheidung keine nennenswerten Änderungen beabsichtigt. Umso tiefgreifender sind jedoch die Veränderungen beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Insbesondere werden der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung verschärft und erhöhte Anforderungen an die Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellt. Neu ist auch eine für alle nachehelichen Unterhaltstatbestände geltenden Möglichkeit, den Unterhalt nach "Billigkeit" zu begrenzen. Nach der aktuellen Fassung der in der Regierungskoalition getroffenen Vereinbarung sollen Partner, gleichgültig ob verheiratet oder nicht, künftig deutlich früher als bisher wieder durch eigene Arbeit für ihren Unterhalt sorgen müssen. So ist Betreuungsunterhalt nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen, wobei eine Verlängerung möglich ist, wenn dies der "Billigkeit " entspricht.
Verbessert wird die Rechtsstellung Kinder betreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern. Hier kann der Betreuungsunterhalt über den bisher üblichen Drei-Jahres-Zeitraum hinaus erweitert werden. Ferner kommt eine veränderte Rangfolge zum Tragen.
Die Rangfolge ist wichtig im so genannten Mangelfall, also in Situationen, in denen das zur Verfügung stehende Geld nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Hier bekommt der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Im zweiten Rang werden sich in künftig alle Kinder betreuenden Elternteile befinden, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Der gleiche Rang gilt für Ehegatten, die lange verheiratet waren. Als weniger schutzwürdig betrachtet der Gesetzgeber Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen; diese werden in die dritte Rangstufe eingeordnet.
Eingeführt werden schließlich noch Übergangsvorschriften, die es ermöglichen sollen, bereits vorhandene Unterhaltsregelungen eine das neue Recht anzupassen. Die Einzelheiten sind recht kompliziert. Vereinfacht gesagt soll eine Änderung bestehender Vollstreckungstitel oder Unterhaltsvereinbarungen in Betracht kommen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt. Andererseits soll noch eine Abänderungsschranke der Zumutbarkeit eingeführt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um einen ziemlich unpräzisen Begriff, der meines Erachtens nur Rechtsunsicherheit mit sich bringt.
Autor:
RA Wolfgang Stelzig, Nürnberg
Telefon (0911) 5888880
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Stichworte zu Unterhaltsreform 2007
Unterhaltsreform 1. Januar 2008 Gesetz, Verabschiedung Kindesunterhalt Unterhaltsrechts Berechnung Mangelfall Ehegatten
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