Urteile – Familienrecht
Unterhalt
Vorschnelle Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs – BGH vom 07.11.2012 – Az. XII ZB 229/11
Unterhalt kann für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder er vom Unterhaltsberechtigten aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. So soll der Unterhaltspflichtige davor geschützt werden, im Nachhinein mit Unterhaltsforderungen überzogen zu werden, mit denen er nicht mehr rechnen musste. Dieser Schutz bleibt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch beziffert, noch bevor der Unterhaltspflichtige die gewünschten Auskünfte erteilt hat. Auch im Fall der noch nicht erfüllten Auskunftserteilung muss er nicht mit einer nachträglichen Erhöhung rechnen.
OLG Stuttgart, 16 UF 285/12, NJW Spezial, 2014, 100:
Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind somit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen“
und
OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1988:
„Haben Eheleute während der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anteil von ca. 25% ihres Einkommens für die Vermögensbildung eingesetzt, so ist bei Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen dieser Anteil nicht zu berücksichtigen, sofern die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Bedarfsdeckung ausreichen, was bei Gesamteinkünften von monatlich mehr als 7.300,00 € gewährleistet ist.“
Sorgrecht
BVerfG – Entziehung des Sorgerechts bei elterlichem Fehlverhalten
Das BVerfG bewertet diese Sorgerechtsfrage folgendermaßen: Eltern müssen die Erziehungsfähigkeit nicht erst positiv unter Beweis stellen. “Auch müsse der Staat nicht dafür Sorge tragen, dass ein Kind die bestmögliche Erziehung erhält. Er dürfe nur dann eingreifen, wenn die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe versagen und das Kind durch deren Fehlverhalten gefährdet wird. Solange sie ihre Kinder nicht erheblich schädigen, blieben sie sorgeberechtigt.“
Rente
Eine schnelle Scheidung kann sich lohnen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich.
“Bei einer sehr langen Trennungszeit vor der Scheidung kann der Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Partnern zeitlich begrenzt werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Aktenzeichen: 18 UF 371/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins”.