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Urteile Familienrecht

Urteile im Familienrecht

Übersicht

  • Unterhalt bei hohem Einkommen:
  • Besuchszeiten junges Kind
  • Private Altersvorsorge

Unterhalt bei hohem Einkommen:

„Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind somit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen“ (OLG Stuttgart, 16 UF 285/12, NJW Spezial, 2014, 100).
und „Haben Eheleute während der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anteil von ca. 25% ihres Einkommens für die Vermögensbildung eingesetzt, so ist bei Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen dieser Anteil nicht zu berücksichtigen, sofern die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Bedarfsdeckung ausreichen, was bei Gesamteinkünften von monatlich mehr als 7.300,00 € gewährleistet ist.“ (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1988).

Besuchszeiten junges Kind

Das OLG des Saarlandes (Beschluss v. 23.1.2013, 6 UF 20/13) hat Kriterien zu dem Umgangsrecht wie nachstehend zusammengefasst, wobei Maßstab das „Wohl des Kindes“ ist:
Vertrautheit zwischen Kind und Eltern, Wohnsituation
psychische Belastbarkeit des Kindes, 
räumliche Entfernung der Eltern voneinander, Konfliktsituation zwischen den Eltern
Alter des Kindes
Die Eltern haben auch das Recht, Ferienumgang mit dem Kind zu haben. Eine solche längere Zeit wirkt sich meist positiv auf die Bindung zwischen Kind und Elternteil aus (OLG Brandenburg, Beschluss v. 15.12.2009, 10 UF).
Auch Kleinkinder sollen möglichst viel Zeit bei dem anderen Elternteil verbringen, um eine liebevolle Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Weder das Alter des Kindes noch die Entfernung der Eltern zueinander stellen alleine ausreichende Kriterien dafür dar, den Ferienaufenthalt oder umfangreichere Umgangsrechte gänzlich zu verweigern. Auch sehr kleine Kinder dürfen grundsätzlich bei dem anderen Elternteil übernachten (OLG Saarland, Beschluss v. 23.1.2013, 6 UF 20/13).

Private Altersvorsorge

Bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen ist zu berücksichtigen, dass es beiden Ehegatten erlaubt und sogar gewünscht ist, dass diese neben der gesetzlichen Rente sich eine zusätzliche private Rente aufbauen; Beiträge hierfür sind abzugsfähig. In der Regel können 4 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze insoweit gespart werden, bei darüber liegenden Einkommen sogar bis 21%:
“Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge – u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung – private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821).”

Modifiziert am 8. Dezember 2022Veröffentlicht am 5. Dezember 2022